- 01 September 2021|
- Dr. Alfred Ponzer
StaRUG: Sanierungsgewinn steuerfrei
Verzichten die Gläubiger eines Unternehmens im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens auf einen Teil ihrer Forderungen, entsteht in dieser Höhe steuerlich ein Buchgewinn. Dieser sogenannte Sanierungsgewinn ist nicht zu versteuern.
Hintergrund
In der Praxis verzichten Gläubiger oftmals auf einen Teil ihrer Forderungen, um die Sanierung eines Unternehmens zu ermöglichen. Auch ein Restrukturierungsplan und ein Sanierungsvergleich nach dem StaRUG können einen solchen teilweisen Forderungsverzicht vorsehen. In diesem Falle ist zu beachten, dass steuerlich ein Sanierungsgewinn entsteht.
Hat das Unternehmen Verlustvorträge, so werden in erster Linie diese Verlustvorträge verbraucht. Verbleibt danach ein Restbetrag, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung des Überhangs. Ein solcher Sanierungsgewinn hat bis 2017 ein erhebliches Problem dargestellt. Im Rahmen von außergerichtlichen Sanierungen und in Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan bestand das Risiko, dass die Sanierung an einer Besteuerung des Sanierungsgewinns letztlich scheitern konnte. Es gab diverse rechtliche Risiken im Hinblick auf die Gesetzeslage, die höchstrichterliche Rechtsprechung und EU-Recht.
Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Entsteht im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens ein Sanierungsgewinn, der über den vorhandenen Verlustvorträgen liegt, so greift die Privilegierung der §§ 3a EStG, 7b GewStG ein. Um das Unternehmen nicht nach einem erfolgten Schuldenerlass sogleich erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen, ist der Sanierungsgewinn grundsätzlich von der Besteuerung befreit. Die Steuerbefreiung dient der Planungssicherheit des Unternehmens im Sanierungsverfahren und trägt nicht zuletzt auch den wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger am Fortbestand des zu sanierenden Unternehmens Rechnung, wie es der Gesetzgeber formuliert hat.
Nach der Gesetzesbegründung ist ein in diesem Sinne steuerfreier Sanierungsertrag daran geknüpft, dass betriebliche Verbindlichkeiten dem Unternehmen zum Zweck der Sanierung durch die vorhandenen Gläubiger (Gläubigerakkord) ganz oder teilweise erlassen werden. Dies gilt auch in einem Insolvenzplanverfahren, das nicht auf die Zerschlagung des Unternehmens ausgerichtet ist. Grundsätzlich sind nur unternehmensbezogene Sanierungen begünstigt, die darauf gerichtet sind, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Auch die Aufdeckung stiller Reserven ist nicht privilegiert.
Außer bei Privatpersonen ist keine begünstigte Sanierung gegeben, soweit die Schulden erlassen werden, um dem steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen.
Entsprechend dem früher geltenden sogenannten Sanierungserlass sind die nachzuweisenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
- Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens
- Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
- Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und
- Sanierungsabsicht der Gläubiger im Zeitpunkt des Schuldenerlasses
Praxistipps
Im Ausgangspunkt ist die Kernfrage, ob der Sanierungsgewinn die vorhandenen Verlustvorträge überhaupt übersteigt. Zu beachten ist insoweit, dass das Unternehmen im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd auszuüben hat, sodass die Verrechnung der Verlustvorträge im größtmöglichen Umfang stattfindet. Die Steuerbefreiung wird durch die vorrangige Verlustverrechnung auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt.
Ein verbleibender, nicht verrechenbarer Sanierungsgewinn wird in den Fällen relativ unproblematisch steuerbefreit sein, in denen ein klassischer Forderungsverzicht der Gestalt vorliegt, dass sämtliche Gläubiger des Unternehmens auf eine bestimmte Quote ihrer Forderungen verzichten. Dieser sogenannte Gläubigerakkord wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der Schaffung der Steuerbefreiung gesondert erwähnt.
Komplizierter liegen die Dinge bei atypischen Regelungen. Anders als im Insolvenzverfahren ist nach dem StaRUG die Gleichbehandlung aller Gläubiger des Unternehmens nicht zwingend. Es sind „Insellösungen“ für einzelne Gläubiger oder Gruppen von Gläubigern oder einzelne Vertragsverhältnisse denkbar. Bei solchen atypischen Konstellationen besteht das Risiko, dass das Finanzamt im Einzelfall die Steuerbefreiung nicht anerkennen will und die Problematik letztlich vor dem Finanzgericht ausgestritten werden muss.
Rechtssicherheit kann erlangt werden durch eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts. Denkbar sind auch Gestaltungen, bei denen die Wirksamkeit der Sanierungsabreden von einer Bedingung wie der Zustimmung des Finanzamts oder der rechtsverbindlichen Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns abhängig gemacht wird.
Die Prüfung dieser Problematik und die Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt wird in aller Regel unerlässlich sein, um auszuschließen, dass eine ansonsten erfolgreiche Sanierung an einer fortbestehenden Steuerlast letztlich doch noch scheitert.
Dr. Alfred Ponzer
Rechtsanwalt
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