StaRUG: Zwei Beispiele aus der Praxis

Nachdem es das StaRUG nunmehr fast vier Jahre gibt, soll anhand von zwei persönlichen Beispielen aus der Praxis aufgezeigt werden, für welche Fälle das spezielle Sanierungsverfahren besonders geeignet ist.

1. Anleihen


Das StaRUG ist in besonderem Maße als Sanierungsinstrument geeignet, wenn zu den Verbindlichkeiten einer Gesellschaft Anleihen gehören.

Der Verfasser hat als Berater einen Fall betreut, in dem die Anleihebedingungen nachgebessert werden mussten, um die Laufzeit der betreffenden Anleihe nach dem SchVG verlängern zu können. Zusätzlich wurde im Restrukturierungsplan die Verzinsung neu geregelt und ein unvermeidbarer Schuldenschnitt auf eine verbleibende Quote von noch 40% vorgenommen. Das Verfahren hat rund 2 Monate gedauert und ist ohne Beteiligung des Restrukturierungsgerichts durchgeführt worden. Im Ergebnis wurden die Anleihebedingungen entsprechend dem Restrukturierungsplan, dem die Planbetroffenen in der außergerichtlich abgehaltenen Versammlung einstimmig zugestimmt haben, verbindlich geändert und damit eine Insolvenz vermieden.

Das StaRUG ist danach jedenfalls nach seinem Grundkonzept als Sanierungsalternative besonders geeignet bei Gesellschaften, bei denen Anleihen oder andere Finanzierungsinstrumente gestundet, einem Schuldenschnitt unterworfen oder auch sonst rechtlich umgestaltet werden sollen, um eine Insolvenz zu vermeiden.


2. Streitige Steuerverbindlichkeiten

In meiner Praxis habe ich einen weiteren StaRUG-Fall betreut, in dem es um Steuerverbindlichkeiten ging, zu denen zwar ein vollstreckbarer Bescheid vorlag, dagegen war aber Einspruch eingelegt. Bei einem Erfolg des Einspruchs entfallen die Steuerverbindlichkeiten, die sich aus einer Betriebsprüfung ergeben haben. Bleibt es bei den Steuerverbindlichkeiten, besteht Anlass für die Sanierungslösung, um eine Insolvenz zu vermeiden.

Bei dieser Sachlage ist ein bedingter Restrukturierungsplan zustande gekommen, der greift, wenn nach dem Abschluss der Rechtsmittelverfahren eine entsprechende Steuerlast zu bedienen sein sollte. In diesem Falle kommen ein Schuldenschnitt und Stundungsregelungen zur Anwendung.

Diesem bedingten Restrukturierungsplan haben alle Betroffenen und vor allem auch (wohl erstmalig in Bayern) das zuständige Finanzamt zugestimmt. Aufgrund der einstimmigen Zustimmung in der außergerichtlichen Gläubigerversammlung in unserer Kanzlei war wiederum keine zusätzliche Befassung des Restrukturierungsgerichts mit dem Vorgang erforderlich.

Der Fall eines bedingten Restrukturierungsplan bei laufendem Steuerverfahren belegt, dass das StaRUG grundsätzlich auch geeignet ist, um ein streitiges Risiko zu regeln und beispielsweise auch bei einem laufenden Zivilprozess, in dem es um hohe Summen gehen mag, für den Fall eines negativen Ausgangs Vorsorge zu treffen.



23. Oktober 2024

Dr. Alfred Ponzer

Rechtsanwalt

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